Herkunftskennzeichnung
Neben den allgemeinen Angaben sind aufgrund der LMIV und darauf gestützten Durchführungsverordnungen und speziellen Verordnungen auch Angaben zur Herkunft von Produkten und Zutaten zu machen.
Ab 1. April 2020: Herkunft der primären Zutat
Werden Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben, stimmt diese Angabe jedoch nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat überein, so ist auf die abweichende Herkunft hinzuweisen. Nicht in den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden. Eingetragene Marken, die eine Ursprungsangabe darstellen, sind ebenfalls ausgenommen.
Ab 1. April 2015: Herkunft von verpacktem frischem Fleisch
Bei verpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel muss ab dem 1. April 2015 die Herkunft angegeben werden:
- Aufzuchtsort („Aufgezogen in:“)
- Schlachtort („Geschlachtet in:“)
- Partienummer zur Rückverfolgbarkeit
Ausreichend ist die Angabe des Mitgliedstaats. Genauere Angaben, etwa zur Region, sind freiwillig möglich. Welcher Mitgliedstaat angegeben werden muss, richtet sich für jede Tierart nach gesonderten Vorgaben, abhängig von Alter und Gewicht der Tiere. Hierzu wird derzeit ein Leitfaden erarbeitet.
Ab 13. Dezember 2014: Vereinfachung der freiwilligen Rindfleischetikettierung
Trotz der neuen Herkunftskennzeichnung von verpacktem frischem Fleisch bleibt die Rindfleischetikettierung bestehen. Ab dem 13. Dezember 2014 fällt jedoch das komplizierte und kostenintensive Genehmigungs- und Kontrollsystem für die freiwillige Rindfleischetikettierung weg. Freiwillige Kennzeichnungen müssen in Zukunft lediglich objektiv, durch die Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein. Die obligatorischen Angaben zu Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung bleiben bestehen.
Weitere Informationen
- Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/775 vom 28. Mai 2018
Ab dem 1. Februar 2024 muss auch in den Theken des Fleischerhandwerks die Herkunft von frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden (siehe zuletzt Meldung vom 10. August 2023).
Wie angekündigt hat der DFV ein Merkblatt erstellt, das die wesentlichen Anforderungen an die Kennzeichnung im Fleischerhandwerk zusammenfasst und praktische Hinweise zur Umsetzung enthält.
Die Arbeitshilfe ist kann hier aufgerufen werden:
DFV-Merkblatt Herkunftskennzeichnung